Ausbildung zum Brandschutzhelfer, Evakuierungshelfer

Roter Handalarmtaster mit der Aufschrift "Feuerwehr"; als Hintergrund gelb-rote Flammen

Mit der Einführung des § 44a der Arbeitsstättenverordnung (AstV) wurde eine gesetzliche Unschärfe im ArbeitnehmerInnenschutz behoben. Viele Unternehmen waren der Meinung, wenn man keine Brandschutzorgane benötigt (oder keine behördlich vorgeschrieben bekommen hat), dann ist nichts weiter erforderlich. Dem entgegen steht allerdings die Bestimmung aus § 25 Abs. 4 AschG, wonach Arbeitgeber ganz konkret Personen zu bestellen haben, die für die Räumung/ Evakuierung sowie die Einleitung von Erstmaßnahmen (z.B. Brandbekämpfung) zuständig sind. Mit der Ausformulierung des §44a AstV wurde das auch in der Arbeitsstättenverordnung noch einmal deutlich gemacht:

 

§ 44a. (1) Wenn weder aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften ein/e Brandschutzbeauftragte/r bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist, noch eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände eingerichtet ist, noch ein/e Brandschutzbeauftragte/r, ein/e Brandschutzwart/in oder eine Brandschutzgruppe nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist, ist dafür zu sorgen, dass die gemäß § 25 Abs. 4 ASchG benannten Personen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sind, folgende Veranlassungen treffen zu können:

1. Im Brandfall erforderlichenfalls die Feuerwehr zu alarmieren,

2. im Fall von Alarm nach Anweisung des Arbeitgebers/ der Arbeitgeberin zu kontrollieren, ob alle Arbeitnehmer/innen die Arbeitsstätte verlassen haben,

3. die Mittel der ersten Löschhilfe im Brandfall anzuwenden, soweit dies zur Sicherung der Flucht von Arbeitnehmer/innen unbedingt notwendig ist.

(2) Die Bestellung von Personen, die für Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer/innen zuständig sind, befreit die Arbeitgeber/innen nicht von ihrer Verantwortung nach § 25 Abs. 1 bis 3 ASchG.

 

Wir sind Ihr Ansprechpartner, wenn es um die Ausbildung nach §44a geht!

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