/ Ausbildung nur in dazu anerkannten Einrichtungen

Schemenhafte Darstellung von Publikum, das einem Referenten an einer Tafel mit der Aufschrift "Coaching" zuhört

 

Brandschutzorgane in Unternehmen und Organisationen müssen gemäß der aktuellen gesetzlichen Regelungen des ArbeitnehmerInnenschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder gleichwertig ausgebildet werden.

Die vom Österreichischen Bundesfeuerwehrverband (ÖBFV) und den Brandverhütungsstellen Österreichs (BV) dazu gemeinsam erlassene Ausbildungsrichtlinie ist die so genannte TRVB 117 O (Technische Richtlinie Vorbeugender Brandschutz, Nummer 117, Organisatorischer Brandschutz).

Gemäß dieser Richtlinie sind Inhalte der Brandschutzkurse und Qualitäten vorgegeben, die vom Ausbildungsleiter der jeweiligen Ausbildungsstätte einzuhalten sind und österreichweit ein ausgeglichenes Brandschutz-Bildungsniveau gewährleisten sollen.

Diese Regeln sind die Grundlage für gut ausgebildete Mitglieder auch in Ihrer Brandschutz-Organisation. 


Wir führen alle nach TRVB 117 O vorgesehenen Seminare durch, dürfen den Österreichischen Brandschutzpass ausgeben und Eintragungen vornehmen. Für jede nach TRVB 117 O vorgesehene Ausbildung/jedes Seminar erhalten die Teilnehmer zusätzlich ein Ausbildungszertifikat.

Wir stellen grundsätzlich keinen Österreichischen Brandschutzpass aus, wenn der Kurs "Modul 1 nach TRVB 117 O" nicht in unserer Ausbildungsstätte durchgeführt wurde. Die Hintergründe erläutern wir Ihnen gerne im persönlichen Gespräch.

Nach den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes - im Speziellen der Arbeitsstättenverordnung (AStV) - ist für die Ausbildung zum BSB eine mindestens 16-stündige Ausbildung erforderlich. Aus Erfahrung, aber auch aufgrund der immer komplexeren Bauweisen sowie dem hohen Einsatz von technischen Brandschutzeinrichtungen, aber auch aus der gängigen Rechtssprechung in Bezug auf Zuständigkeit und Verantwortlichkeit, erscheinen diese 16 Stunden nicht ausreichen, um eine umfassende Ausbildung zu ermöglichen. In der TRVB 117 O werden die gesetzlichen Mindest-Ausbildungszeiten deutlich überschritten, um ein hohes Ausbildungsniveau zu gewährleisten.

 

Zweck der TRVB 117 O (Richtlinie) ist es, für Brandschutzorgane (Brandschutzwarte (BSW), Brandschutzbeauftragte (BSB) Brandschutzgruppen (BSG) und Interventionsdienste (IVD)) geeignete Inhalte für deren Ausbildung festzulegen, um die Aufgaben des betrieblichen Brandschutzes im Sinne der TRVB 119 O, TRVB 120 O, wie auch nach einigen technischen Brandschutz-Richtlinien  (TRVB 114 S, TRVB 123 S) wahrnehmen zu können. Der gesetzlichen Mindestanforderung nach Arbeitsstättenverordnung (AstV) wird damit jedenfalls entsprochen.

Neben der Ausbildung der oben angeführten Brandschutzorgane, legt die TRVB 117 O auch Ausbildungsniveaus für Kurse fest, welche nicht zwingenden Bestandteil von Ausbildungen der Brandschutzorgane sind. Diese (zusätzlichen) Kurse sind Ausbildungen für Anforderungen, welche in anderen TRVBs gefordert werden, z.B. hinsichtlich "Rauchwarnmelder", "Feuergefahren bei Heißarbeiten", etc.

 

 

Hinweis Versicherungsverträge - Versicherungsvertragsrecht:

In vielen Industrie- und Gewerbe-Versicherungsverträgen (z.B. Feuerversicherung, Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung, All Risk-Versicherung, u.a.) ist die Nominierung/Bestellung eines Brandschutzbeauftragten (BSB) vertraglich vereinbart. Somit wird vorausgesetzt, dass Brandschutzbeauftragte die Kenntnis unter anderem über die damit in Verbindung stehenden Sicherheitsvorschriften (Obliegenheiten) gemäß den „Zusatzbedingungen für die Feuerversicherung von industriellen, gewerblichen und sonstigen Betrieben“ und den „Besonderen Bedingungen für die Feuerversicherung“ verfügen.